AGB
ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN
Heumandl :: Studio für Werbung & Grafik Design, Ing. Herwig
Zöttl
Stand: 11. August 2010
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1. Geltung, Vertragsabschluss
1.1 Heumandl :: Studio für Werbung & Grafik Design, Ing.
Herwig Zöttl (im Folgenden "Agentur") erbringt ihre Leistungen
ausschließlich auf der Grundlage der nachfolgenden Allgemeinen
Geschäftsbedingungen. Diese gelten auch für alle künftigen
Geschäftsbeziehungen, selbst wenn nicht ausdrücklich auf sie Bezug
genommen wird.
1.2 Abweichungen von diesen sowie sonstige ergänzende Vereinbarungen mit dem Kunden sind nur wirksam, wenn sie von der Agentur schriftlich bestätigt werden.
1.3 Allfällige Geschäftsbedingungen des Kunden werden nicht akzeptiert, sofern nicht im Einzelfall ausdrücklich und schriftlich anderes vereinbart wird. Eines besonderen Widerspruchs gegen AGB des Kunden durch die Agentur bedarf es nicht.
1.4 Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein, so berührt dies die Verbindlichkeit der übrigen Bestimmungen und der unter ihrer Zugrundelegung geschlossenen Verträge nicht. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine wirksame, die ihr dem Sinn und Zweck am nächsten kommt, zu ersetzen.
1.5 Die Angebote der Agentur sind freibleibend und unverbindlich.
2. Leistungsumfang, Auftragsabwicklung
und Mitwirkungspflichten des Kunden
2.1 Der Umfang der zu erbringenden Leistungen ergibt sich aus der
Leistungsbeschreibung im Agenturvertrag oder einer allfälligen
Auftragsbestätigung durch die Agentur sowie dem allfälligen
Briefingprotokoll. Nachträgliche Änderungen des Leistungsinhaltes
bedürfen der schriftlichen Bestätigung durch die Agentur. Innerhalb
des vom Kunden vorgegeben Rahmens besteht bei der Erfüllung des
Auftrages Gestaltungsfreiheit der Agentur.
2.2 Alle Leistungen der Agentur (insbesondere alle Vorentwürfe, Skizzen, Reinzeichnungen, Bürstenabzüge, Blaupausen, Kopien, Farbabdrucke und elektronische Dateien) sind vom Kunden zu überprüfen und binnen drei Werktagen ab Eingang beim Kunden freizugeben. Bei nicht rechtzeitiger Freigabe gelten sie als vom Kunden genehmigt. Korrekturdurchgänge: Wenn nicht anders vereinbart sind max. 2 Korrekturdurchgänge ab Lieferung - zur Ansicht mit der Bitte um Erteilung der Druckfreigabe - im Preis inkludiert. Änderungen von Texten, Bildern und grafischen Komponenten nach vollzogener Korrektur durch den Auftraggeber sind nicht im Preis inbegriffen und werden extra verrechnet.
2.3 Der Kunde wird der Agentur zeitgerecht und vollständig alle Informationen und Unterlagen zugänglich machen, die für die Erbringung der Leistung erforderlich sind. Er wird sie von allen Umständen informieren, die für die Durchführung des Auftrages von Bedeutung sind, auch wenn diese erst während der Durchführung des Auftrages bekannt werden. Der Kunde trägt den Aufwand, der dadurch entsteht, dass Arbeiten infolge seiner unrichtigen, unvollständigen oder nachträglich geänderten Angaben von der Agentur wiederholt werden müssen oder verzögert werden.
2.4 Der Kunde ist weiters verpflichtet, die für die Durchführung des Auftrages zur Verfügung gestellten Unterlagen (Fotos, Logos etc) auf allfällige Urheber-, Kennzeichenrechte oder sonstige Rechte Dritter zu prüfen. Die Agentur haftet nicht wegen einer Verletzung derartiger Rechte. Wird die Agentur wegen einer solchen Rechtsverletzung in Anspruch genommen, so hält der Kunde die Agentur schad- und klaglos; er hat ihr sämtliche Nachteile zu ersetzen, die ihr durch eine Inanspruchnahme Dritter entstehen.
3. Fremdleistungen / Beauftragung
Dritter
3.1 Die Agentur ist nach freiem Ermessen berechtigt, die Leistung
selbst auszuführen, sich bei der Erbringung von
vertragsgegenständlichen Leistungen sachkundiger Dritter als
Erfüllungsgehilfen zu bedienen und/oder derartige Leistungen zu
substituieren ("Fremdleistung").
3.2 Die Beauftragung von Dritten im Rahmen einer Fremdleistung erfolgt entweder im eigenen Namen oder im Namen des Kunden, in jedem Fall aber auf Rechnung des Kunden. Die Agentur wird diesen Dritten sorgfältig auswählen und darauf achten, dass dieser über die erforderliche fachliche Qualifikation verfügt.
3.3 Soweit die Agentur notwendige oder vereinbarte Fremdleistungen in Auftrag gibt, sind die jeweiligen Auftragnehmer keine Erfüllungsgehilfen der Agentur.
4. Termine
4.1 Angegebene Liefer- oder Leistungsfristen gelten, sofern nicht
ausdrücklich als verbindlich vereinbart, nur als annähernd und
unverbindlich. Verbindliche Terminabsprachen sind schriftlich
festzuhalten bzw von der Agentur schriftlich zu bestätigen.
4.2 Verzögert sich die Lieferung/Leistung der Agentur aus Gründen, die sie nicht zu vertreten hat, wie zB Ereignisse höherer Gewalt und andere unvorhersehbare, mit zumutbaren Mitteln nicht abwendbare Ereignisse, ruhen die Leistungsverpflichtungen für die Dauer und im Umfang des Hindernisses und verlängern sich die Fristen entsprechend. Sofern solche Verzögerungen mehr als zwei Monate andauern, sind der Kunde und die Agentur berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.
4.3 Befindet sich die Agentur in Verzug, so kann der Kunde vom Vertrag nur zurücktreten, nachdem er der Agentur schriftlich eine Nachfrist von zumindest 14 Tagen gesetzt hat und diese fruchtlos verstrichen ist. Schadenersatzansprüche des Kunden wegen Nichterfüllung oder Verzug sind ausgeschlossen, ausgenommen bei Nachweis von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.
5. Vorzeitige Auflösung
5.1 Die Agentur ist berechtigt, den Vertrag aus wichtigen Gründen
mit sofortiger Wirkung aufzulösen. Ein wichtiger Grund liegt
insbesondere vor, wenn
a) die Ausführung der Leistung aus Gründen, die der Kunde zu vertreten hat, unmöglich wird oder trotz Setzung einer Nachfrist von 14 Tagen weiter verzögert wird;
b) der Kunde fortgesetzt, trotz schriftlicher Abmahnung mit einer Nachfristsetzung von 14 Tagen, gegen wesentliche Verpflichtungen aus diesem Vertrag, wie zB Zahlung eines fällig gestellten Betrages oder Mitwirkungspflichten, verstößt.
c) berechtigte Bedenken hinsichtlich der Bonität des Kunden bestehen und dieser auf Begehren der Agentur weder Vorauszahlungen leistet noch vor Leistung der Agentur eine taugliche Sicherheit leistet;
d) über das Vermögen des Kunden ein Konkurs- oder Ausgleichsverfahren eröffnet oder ein Antrag auf Eröffnung eines solchen Verfahrens mangels kostendeckenden Vermögens abgewiesen wird oder wenn der Kunde seine Zahlungen einstellt.
5.2 Der Kunde ist berechtigt, den Vertrag aus wichtigen Gründen ohne Nachfristsetzung aufzulösen. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere dann vor, wenn die Agentur fortgesetzt, trotz schriftlicher Abmahnung mit einer Nachfrist von 14 Tagen zur Behebung des Vertragsverstoßes gegen wesentliche Bestimmungen aus diesem Vertrag verstößt.
6. Honorar
6.1 Wenn nichts anderes vereinbart ist, entsteht der
Honoraranspruch der Agentur für jede einzelne Leistung, sobald
diese erbracht wurde. Die Agentur ist berechtigt, zur Deckung ihres
Aufwandes Vorschüsse zu verlangen. Ab einem Auftragsvolumen mit
einem Budget von € 5.000,00 oder solchen, die sich über einen
längeren Zeitraum erstrecken ist die Agentur berechtigt,
Zwischenabrechnungen bzw Vorausrechnungen zu erstellen oder
Akontozahlungen abzurufen.
6.2 Bei (Druck- und Online-) Periodika versteht sich das
Basisdesign, wenn nicht anders vereinbart, bei einer
Mindestlaufzeit von 3 Jahren (min. 3 Ausgaben) oder ab 6 Ausgaben
als honorarfrei.
6.3 Das Honorar versteht sich als Netto-Honorar zuzüglich der
Umsatzsteuer in gesetzlicher Höhe. Mangels Vereinbarung im
Einzelfall hat die Agentur für die erbrachten Leistungen und die
Überlassung der urheber- und kennzeichenrechtlichen Nutzungsrechte
Anspruch auf Honorar in der marktüblichen Höhe.
6.4 Alle Leistungen der Agentur, die nicht ausdrücklich durch das
vereinbarte Honorar abgegolten sind, werden gesondert entlohnt.
Alle der Agentur erwachsenden Barauslagen sind vom Kunden zu
ersetzen.
6.5 Kostenvoranschläge der Agentur sind unverbindlich. Wenn
abzusehen ist, dass die tatsächlichen Kosten die von der Agentur
schriftlich veranschlagten um mehr als 15 % übersteigen, wird die
Agentur den Kunden auf die höheren Kosten hinweisen. Die
Kostenüberschreitung gilt als vom Kunden genehmigt, wenn der Kunde
nicht binnen drei Werktagen nach diesem Hinweis schriftlich
widerspricht und gleichzeitig kostengünstigere Alternativen bekannt
gibt. Handelt es sich um eine Kostenüberschreitung bis 15% ist eine
gesonderte Verständigung nicht erforderlich. Diese
Kostenvoranschlagsüberschreitung gilt vom Auftraggeber von
vornherein als genehmigt.
6.6 Für alle Arbeiten der Agentur, die aus welchem Grund auch
immer vom Kunden nicht zur Ausführung gebracht werden, gebührt der
Agentur das vereinbarte Entgelt. Die Anrechnungsbestimmung des §
1168 AGBG wird ausgeschlossen. Mit der Bezahlung des Entgelts
erwirbt der Kunde an bereits erbrachten Arbeiten keinerlei
Nutzungsrechte; nicht ausgeführte Konzepte, Entwürfe und sonstige
Unterlagen sind vielmehr unverzüglich der Agentur
zurückzustellen.
7. Zahlung, Eigentumsvorbehalt
7.1 Das Honorar ist sofort mit Rechnungserhalt und ohne Abzug zur
Zahlung fällig, sofern nicht im Einzelfall besondere
Zahlungsbedingungen schriftlich vereinbart werden. Dies gilt auch
für die Weiterverrechnung sämtlicher Barauslagen und sonstiger
Aufwendungen. Die von der Agentur gelieferte Ware bleibt bis zur
vollständigen Bezahlung des Entgelts einschließlich aller
Nebenverbindlichkeiten im Eigentum der Agentur.
7.2 Bei Zahlungsverzug des Kunden gelten die gesetzlichen Verzugszinsen in der für Unternehmergeschäfte geltenden Höhe. Weiters verpflichtet sich der Kunde für den Fall des Zahlungsverzugs, der Agentur die entstehenden Mahn- und Inkassospesen, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig sind, zu ersetzen. Dies umfasst jedenfalls die Kosten zweier Mahnschreiben in marktüblicher Höhe sowie eines Mahnschreibens eines mit der Eintreibung beauftragten Rechtsanwalts. Die Geltendmachung weitergehender Rechte und Forderungen bleibt davon unberührt.
7.3 Im Falle des Zahlungsverzuges des Kunden kann die Agentur sämtliche, im Rahmen anderer mit dem Kunden abgeschlossener Verträge, erbrachten Leistungen und Teilleistungen sofort fällig stellen. Weiters ist die Agentur nicht verpflichtet, weitere Leistungen bis zur Begleichung des aushaftenden Betrages zu erbringen. Wurde die Bezahlung in Raten vereinbart, so behält sich die Agentur für den Fall der nicht fristgerechten Zahlung von Teilbeträgen oder Nebenforderungen das Recht vor, die sofortige Bezahlung der gesamten noch offenen Schuld zu fordern (Terminverlust).
7.4 Der Kunde ist nicht berechtigt, mit eigenen Forderungen gegen Forderungen der Agentur aufzurechnen, außer die Forderung des Kunden wurde von der Agentur schriftlich anerkannt oder gerichtlich festgestellt.
8. Eigentumsrecht und Urheberrecht
8.1 Alle Leistungen der Agentur, einschließlich jener aus
Präsentationen (z.B. Anregungen, Ideen, Skizzen, Vorentwürfe,
Skribbles, Reinzeichnungen, Konzepte, Negative, Dias), auch
einzelne Teile daraus, bleiben ebenso wie die einzelnen Werkstücke
und Entwurfsoriginale im Eigentum der Agentur und können von der
Agentur jederzeit - insbesondere bei Beendigung des
Vertragsverhältnisses - zurückverlangt werden. Der Kunde erwirbt
durch Zahlung des Honorars das Recht der Nutzung für den
vereinbarten Verwendungszweck. Mangels anderslautender Vereinbarung
darf der Kunde die Leistungen der Agentur jedoch ausschließlich in
Österreich nutzen. Der Erwerb von Nutzungs- und Verwertungsrechten
an Leistungen der Agentur setzt in jedem Fall die vollständige
Bezahlung der von der Agentur dafür in Rechnung gestellten Honorare
voraus.
Präsentation, Angebot & Konzept:
• Die an dem Inhalt der Präsentations- oder
Angebotsschrift bzw. des Konzepts bestehenden Urheber- &
Nutzungsrechte verbleiben bei der Agentur, auch wenn für die
Präsentation, das Angebot, bzw. für das Konzept ein Honorar bezahlt
wurde.
• Die Weitergabe der Präsentations- oder Angebotsschrift,
oder des Konzepts an Dritte, sowie eine Veröffentlichung,
Vervielfältigung, Verbreitung, Nachbildung oder sonstige Verwertung
der präsentierten Ideen und Lösungen ist ohne vorige Zustimmung der
Agentur nicht zulässig.
• Werden die präsentierten Lösungen und Ideen nicht von
der betreffenden Firma, Person o.Ä. nicht als Grafiken,
Layoutumsetzungen, als Werbemittel und/oder Werbemaßnahmen, etc.
eingesetzt, so ist die Agentur berechtigt die präsentierten Ideen
und Lösungen anderwertig zu verwenden.
8.2 Änderungen bzw Bearbeitungen von Leistungen der Agentur, wie insbesondere deren Weiterentwicklung durch den Kunden oder durch für diesen tätige Dritte, sind nur mit ausdrücklicher Zustimmung der Agentur und - soweit die Leistungen urheberrechtlich geschützt sind - des Urhebers zulässig.
8.3 Für die Nutzung von Leistungen der Agentur, die über den ursprünglich vereinbarten Zweck und Nutzungsumfang hinausgeht, ist - unabhängig davon, ob diese Leistung urheberrechtlich geschützt ist - die Zustimmung der Agentur erforderlich. Dafür steht der Agentur und dem Urheber eine gesonderte angemessene Vergütung zu.
8.4 Für die Nutzung von Leistungen der Agentur bzw. von Werbemitteln, für die die Agentur konzeptionelle oder gestalterische Vorlagen erarbeitet hat, ist nach Ablauf des Agenturvertrages unabhängig davon, ob diese Leistung urheberrechtlich geschützt ist oder nicht - ebenfalls die Zustimmung der Agentur notwendig.
8.5 Für Nutzungen gemäß Abs 4. steht der Agentur im 1. Jahr nach Vertragsende ein Anspruch auf die volle im abgelaufenen Vertrag vereinbarten Agenturvergütung zu. Im 2. bzw. 3. Jahr nach Ablauf des Vertrages nur mehr die Hälfte bzw. ein Viertel der im Vertrag vereinbarten Vergütung. Ab dem 4. Jahr nach Vertragsende ist keine Agenturvergütung mehr zu zahlen.
8.6 Der Kunde haftet der Agentur für jede widerrechtliche Nutzung in doppelter Höhe des für diese Nutzung angemessenen Honorars.
9. Kennzeichnung
9.1 Die Agentur ist berechtigt, auf allen Werbemitteln und bei
allen Werbemaßnahmen auf die Agentur und allenfalls auf den Urheber
hinzuweisen, ohne dass dem Kunden dafür ein Entgeltanspruch
zusteht.
9.2 Die Agentur ist vorbehaltlich des jederzeit möglichen, schriftlichen Widerrufs des Kunden dazu berechtigt, auf eigenen Werbeträgern und insbesondere auf ihrer Internet-Website mit Namen und Firmenlogo auf die zum Kunden bestehende Geschäftsbeziehung hinzuweisen (Referenzhinweis).
10. Gewährleistung
10.1 Der Kunde hat allfällige Mängel unverzüglich, jedenfalls
innerhalb von acht Tagen nach Lieferung/Leistung durch die Agentur,
verdeckte Mängel innerhalb von acht Tagen nach Erkennen derselben,
schriftlich unter Beschreibung des Mangels anzuzeigen; andernfalls
gilt die Leistung als genehmigt. In diesem Fall ist die
Geltendmachung von Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüchen
sowie das Recht auf Irrtumsanfechtung aufgrund von Mängeln
ausgeschlossen.
10.2 Im Fall berechtigter und rechtzeitiger Mängelrüge steht dem Kunden das Recht auf Verbesserung oder Austausch der Lieferung/Leistung durch die Agentur zu. Die Agentur wird die Mängel in angemessener Frist beheben, wobei der Kunde der Agentur alle zur Untersuchung und Mängelbehebung erforderlichen Maßnahmen ermöglicht. Die Agentur ist berechtigt, die Verbesserung der Leistung zu verweigern, wenn diese unmöglich oder für die Agentur mit einem unverhältnismäßig hohen Aufwand verbunden ist. In diesem Fall stehen dem Kunden die gesetzlichen Wandlungs- oder Minderungsrechte zu. Im Fall der Verbesserung obliegt es dem Auftraggeber die Übermittlung der mangelhaften (körperlichen) Sache auf seine Kosten durchzuführen.
10.3 Es obliegt dem Auftraggeber die Überprüfung der Leistung auf ihre rechtliche, insbesondere wettbewerbs-, marken-, urheber- und verwaltungsrechtliche Zulässigkeit durchzuführen. Die Agentur haftet nicht für die Richtigkeit von Inhalten, wenn diese vom Kunden vorgegeben oder genehmigt wurden.
10.4 Die Gewährleistungsfrist beträgt sechs Monate ab Lieferung/Leistung. Das Recht zum Regress gegenüber der Agentur gemäß § 933b Abs 1 ABGB erlischt ein Jahr nach Lieferung/Leistung. Der Kunde ist nicht berechtigt, Zahlungen wegen Bemängelungen zurückzuhalten. Die Vermutungsregelung des § 924 AGBG wird ausgeschlossen.
11. Haftung und Produkthafung
11.1 In Fällen leichter Fahrlässigkeit ist eine Haftung der
Agentur für Sach- oder Vermögensschäden des Kunden ausgeschlossen,
gleichgültig ob es sich um unmittelbare oder mittelbare Schäden,
entgangenen Gewinn oder Mangelfolgeschäden, Schäden wegen Verzugs,
Unmöglichkeit, positiver Forderungsverletzung, Verschuldens bei
Vertragsabschluss, wegen mangelhafter oder unvollständiger Leistung
handelt. Das Vorliegen von grober Fahrlässigkeit hat der
Geschädigte zu beweisen.
11.2 Jegliche Haftung der Agentur für Ansprüche, die auf Grund der von der Agentur erbrachten Leistung (z.B. Werbemaßnahme) gegen den Kunden erhoben werden, wird ausdrücklich ausgeschlossen, wenn die Agentur ihrer Hinweispflicht nachgekommen ist oder eine solche für sie nicht erkennbar war, wobei leichte Fahrlässigkeit nicht schadet. Insbesondere haftet die Agentur nicht für Prozesskosten, eigene Anwaltskosten des Kunden oder Kosten von Urteilsveröffentlichungen sowie für allfällige Schadenersatzforderungen oder sonstige Ansprüche Dritter; der Kunde hat die Agentur diesbezüglich schad- und klaglos zu halten.
11.3 Schadensersatzansprüche des Kunden verfallen in sechs Monaten ab Kenntnis des Schadens; jedenfalls aber nach drei Jahren ab der Verletzungshandlung der Agentur. Schadenersatzanspruche sind der Höhe nach mit dem Netto-Auftragswert begrenzt.
12. Datenschutz (optische Hervorhebung entsprechend der
Judikatur)
Der Kunde erklärt sich ausdrücklich damit einverstanden, dass die
Agentur die vom Kunden bekannt gegebenen Daten (Name, Adresse,
E-Mail, Kreditkartendaten, Daten für Kontoüberweisung) für Zwecke
der Vertragserfüllung und Betreuung des Kunden sowie für eigene
Werbezwecke automationsunterstützt ermittelt, speichert und
verarbeitet. Der Auftraggeber ist einverstanden, dass ihm
elektronische Post zu Werbezwecken bis auf Widerruf zugesendet
wird.
13. Anzuwendendes Recht
Der Vertrag und alle daraus abgeleiteten wechselseitigen Rechte
und Pflichten sowie Ansprüche zwischen der Agentur und dem Kunden
unterliegen dem österreichischen materiellen Recht unter Ausschluss
des UN-Kaufrechts.
14. Erfüllungsort und Gerichtsstand
14.1 Erfüllungsort ist der Sitz der Agentur. Bei Versand geht die
Gefahr auf den Kunden über, sobald die Agentur die Ware dem von ihr
gewählten Beförderungsunternehmen übergeben hat.
14.2 Als Gerichtsstand für alle sich zwischen der Agentur und dem Kunden ergebenden Rechtsstreitigkeiten im Zusammenhang mit diesem Vertragsverhältnis wird das für den Sitz der Agentur sachlich zuständige Gericht vereinbart. Ungeachtet dessen ist die Agentur berechtigt, den Kunden an seinem allgemeinen Gerichtsstand zu klagen.

